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2. Was bedeutet „Betreutes Wohnen“?
3. ...Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Urlaubspflege?
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt. Ein gutes Senioren- Pflegeheim bietet insbesondere:
Die Pflegeeinrichtung muss den Anforderungen des Heimgesetzes entsprechen und einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.
Was bedeutet „Betreutes Wohnen“?
Betreutes Wohnen bzw. Servicewohnen bietet ein unabhängiges, selbstständiges und sicheres Wohnen in den privaten vier Wänden mit der Möglichkeit, ergänzende Serviceleistungen zu buchen. Der Bewohner mietet eine vollwertige Wohnung. Je nach Anbieter sind verschiedene Ausstattungen und Grundleistungen, wie Einbauküche, Hausmeisterservice oder Notrufeinrichtungen, bereits enthalten. Die Wohnungen sind so konzipiert, dass sie den Bedürfnissen älterer Bewohner gerecht werden und ihre Funktionalität auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes behalten. Das heißt, sie sind behinderten- und zum Teil auch rollstuhlgerecht ausgestattet (DIN 18025, Teil I/II).
Kulturelle Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und Pflege bei Bedarf gehören zum Konzept. Zusätzlich können weitere Leistungen abgerufen werden. Die Pflegeleistungen werden über ambulante Dienste erbracht (ambulante Pflegeleistungen nach § 71 Abs. 1 SGB XI).
...Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Urlaubspflege?
Unter Kurzzeitpflege versteht man die zeitlich befristete Ganztagsbetreuung pflegebedürftiger alter Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung. Anders als die Verhinderungspflege soll die Kurzzeitpflege die Überleitung in häusliche oder stationäre Pflege sicherstellen. Dies geschieht gewöhnlich nach einem Krankenhaus- oder Reha- Aufenthalt.
Gründe für die Nutzung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung können zum Beispiel sein:
Je nach Ausstattung und Betreuungsangebot sind für den Pflegetag zwischen 60 und 120 Euro zu veranschlagen. Für pflegebedürftige Personen ist eine Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse bis zu 1.432 Euro und für höchstens vier Wochen im Jahr in anerkannten Kurzzeitpflegeeinrichtungen möglich. Kurzzeitpflege ist im §42 des SGB XI geregelt. Dort heißt es: „Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung bis zu dem Gesamtbetrag von 1.432 Euro im Kalenderjahr.
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die pflegenden Angehörigen oder andere Pflegepersonen verhindert sind. Diese Regelung ermöglicht u.a. den Pflegepersonen, in den Urlaub zu fahren. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Für diese 12 Monate wird der Zeitraum der tatsächlichen Pflege angerechnet, nicht der Zeitraum des Leistungsbezugs von der Pflegekasse. Für pflegebedürftige Personen ist eine Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse bis zu 1.432 Euro und für höchstens vier Wochen im Jahr möglich. Verhinderungspflege ist im §39 des SGB XI geregelt.
Urlaubspflege beschreibt meist die Verhinderungspflege (siehe oben) für Pflegebedürftige, wenn die Angehörigen Urlaub machen. Der Begriff wird aber auch im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegende verwendet. Wobei auch hier die Abrechnung über die Pflegekassen möglich ist. Bisher ermöglichen nur wenige Einrichtungen diesen gemeinsamen Service.
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